1 Allgemeines 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen Segelverein Finkenwerder Hamburg von 1965 e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Abkürzung lautet: SVFH 
  2. Der Vereinsstander besteht aus einem gelben Wimpel mit schmalem blauen Rand; im gelben Feld des Wimpels ist ein halb liegender blauer Stockanker. 
  3. Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes sowiedes Deutschen Seglerverbandes und des Hamburger Segelverbandes. 

§ 2 Zweck 

  1. Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fahrtensegeln, gemeinsame Wettfahrten auf der Grundlage des Amateurgedankens, Segeltraining und die Segelausbildung von Kindern und Jugendlichen. Die Pflege, Instandhaltung und Schaffung von Vereinsanlagen durch Mitglieder gehören zur Verwirklichung des Zwecks des Vereins.

§ 3 Grundsätze 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein ihre geleisteten satzungsmäßigen Beiträge in Geld oder Sachwerten nicht zurück. 
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Auf Beschluss des Vorstands werden nachgewiesene Aufwendungen ersetzt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus gehender Aufwand pauschal in den Grenzen des §3 Nr. 26a ESTG ersetzt werden.   
  6. Der Verein verfolgt seine Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, konfessionelle, berufliche oder sonstige den Zusammenhalt seiner Mitglieder trennende Gesichtspunkte. 
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  8. Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern 

a) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31a Abs.1 S.2 BGB nicht anzuwenden. 

b) Werden die Personen nach Buchstabe a) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2 Mitglieder 

§ 4 Mitglieder 

Mitglieder des SVFH sind: 

  1. A.. ordentliche Mitglieder 
  2. . Kinder und Jugendmitglieder 
  3. C.. passive Mitglieder 
  4. D.. Ehrenmitglieder                                 (sind vom Grundbeitrag befreit) 

zu A: Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahrs. Sie haben alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten, sowie das aktive und passive Wahlrecht. 

zu B:  Die Jugendmitglieder werden unterschieden in Kinder (Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind) und Jugendliche (Jugendliche, die über 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind). Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahrs geben sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen, aber haben kein aktives und passives Wahlrecht. Kinder und Jugendliche sind von der Leistung der Umlagen befreit. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zum ordentlichen Mitglied einzureichen. 

zu C: Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern. Sie haben wie die ordentlichen Mitglieder alle sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme des Liegerechts, der Verpflichtung zum Arbeitsdienst sowie des aktiven und passiven Wahlrechts. 

zu D: Ehrenmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt worden sind. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von der Beitragsleistung befreit. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft                                   

1. Mitglied des Vereins kann nur jede natürliche Person werden. 

2. Nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrags erfolgt eine Probezeit von zwei Jahren. Jederzeit kann beiderseits ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

3. Über die Aufnahme eines Mitglieds wird durch den Vorstand entschieden. 

4. Mit der Aufnahme wird der Aufnahmebeitrag fällig. Eine Rückzahlung der Aufnahmegebühren während der Probezeit regelt die Beitragsordnung 

5. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und Anlagenordnung sowie die Brandschutzordnung. Durch den Beitritt werden die Satzung und Ordnungen anerkannt. 

6. Datenschutz: Mit dem Beitritt nimmt der Verein Daten auf: Adressen, Alter, Bankverbindung, E-Mail-Adressen, Telefonnummern. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technisch und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. 

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Regatten sowie Feierlichkeiten, am Schwarzen Brett des Vereins oder auf der Homepage des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlich werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit Einwände gegenüber dem Vorstand gegen eine Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf das Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Regatten. 

§ 6 Rechte der Mitgliederschaft 

Das Mitglied hat Anspruch, die Einrichtungen des Vereins nach der Satzung und nach den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen. Es kann an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Das Mitglied ist zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.  Bootsführer müssen einen für das Revier gültigen Führerschein besitzen. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. 1.. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. 
  2. 2.. Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den 1. Vorsitzenden zu richten. Ein Austritt ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Jahres möglich. 
  3. 3.. Ein Mitglied kann durch die Schiedskommission ausgeschlossen werden bei: 
  1. schwerem Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten,
  2. vereinsschädigendem sowie unehrenhaftem Verhalten auch außerhalb des Vereins. 
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei: Zahlungsverzug von Beiträgen, Nutzungsbeiträgen oder Umlagen, wenn der Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung drei Monate überschreitet. 

§ 7 a: Maßregelung bei Verstößen 

1) Ein Mitglied kann bei folgenden Verstößen durch die Schiedskommission belangt werden: 

  1. Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten, 
  2. bei vereinsschädigendem, unehrenhaften oder unkameradschaftlichem Verhalten gegenüber Mitgliedern oder Organen des Vereins, auch außerhalb des Vereins. 

§ 7 b: Maßnahmen bei Verstößen verschiedenster Art

  1. In minder schweren Fällen kann statt eines Ausschlusses auch eine Rüge, ein Verweis oder eine Geldstrafe bis zur Höhe eines Aufnahmebeitrags erteilt werden. 
  2. Geldstrafen gehen zugunsten der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. 

§ 7 c: Klageerhebung durch den Vorstand

Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen und ihm innerhalb einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Äußert sich das Mitglied nicht innerhalb der Frist, entscheidet der Vorstand nach Aktenlage über die Weiterleitung des Sachverhalts an die Schiedskommission. Kommt der Vorstand zu dem Schluss, den Sachverhalt der Schiedskommission als Klage zur Entscheidung vorzulegen, ist er dabei an keine bestimmte Form gebunden. Es soll in dieser Klage der zugrundeliegende Sachverhalt dargestellt werden. Die Entscheidung der Schiedskommission ist für beide Parteien bindend. 

3 Finanzen 

§ 8  Beiträge 

  1. Beiträge, Nutzungsbeiträge und Umlagen sowie Entgelte zur Vornahme von Wartungsdienst (Gemeinschaftsarbeit) werden durch den Verein erhoben. Die Höhe aller Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Beitragsordnung
  2. Über die Höhe der Aufnahmegebühren beschließt der Vorstand. Sie sind bei der Aufnahme zu zahlen. 
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen Nutzungsbeiträgen, Umlagen sowie Leistung von Arbeitsstunden oder deren Abgeltung dem Verein verpflichtet. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, sofern die zu zahlenden Beträge vor Beendigung der Mitgliedschaft fällig geworden sind.
  4. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal im Kalenderjahr und grundsätzlich nur bis zum 5-fachen eines Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden. In einem Zeitraum von 5 Jahren darf der Gesamtbetrag sämtlicher Umlagen 3.000,00 € pro Mitglied nicht übersteigen.
  5. Zur Instandhaltung bzw. Erneuerung von Vereins–Anlagen ist von den Mitgliedern Wartungsdienst zu leisten. Der Umfang der Arbeiten ist auf alle ordentlichen Mitglieder möglichst mit gleicher Anzahl von Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zu verteilen. Ausgenommen von dem Wartungsdienst sind der Vorstand sowie die Warte. Nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden den Mitgliedern mit dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Betrag in Rechnung gestellt. Die Arbeitsstunden sind transparent pro Kalenderjahr anzuzeigen. 
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen und wird der SVFH dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschrift) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen. Die Beiträge sollten in der Regel im Bankeinzugsverfahren geleistet werden. Mitglieder die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand, den der Vorstand in der Beitragsordnung des SVFH festlegt. 

4 Vereinsleitung 

§ 9 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

A.  Mitgliederversammlung 

B.  Vorstand 

C.  Schiedskommission 

§ 10  Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

1a. Die Einladung zur Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs statt. 

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie sind den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher (Poststempel) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. 

2 a. Dieses Erfordernis wird ebenfalls durch eine E-Mail erfüllt. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse aus. 

2 b. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz – und / oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird mit der Einladung bekannt gegeben. 

2 c. Zulässig ist auch eine schriftliche Abstimmung. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist aber nur gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. 

  1. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten. 
  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 
  2. Rechenschaftsbericht des Vorstands 
  3. Bericht und Haushaltsplanvorlage des Schatzmeisters 
  4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan 
  5. Entlastung des Vorstands 
  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge 
  7. Wahlen 

8. Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung besonders aufzuführen.

4.    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich 2 Wochen nach der Einladung dem Vorstand mitgeteilt werden, damit sie den Mitgliedern fristgerecht zur Kenntnis gegeben werden können. 

  1. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen sind davon ausgenommen. 
  2. Der Vorstand kann mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen oder von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wurde. 
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Mindestanwesenheit von 20 % der Mitglieder beschlussfähig. 
  4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 
  5. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit angenommen, wenn mindestens eine Ja-Stimme mehr für den Beschlussantrag abgegeben wurde als eine Nein-Stimme gezählt wurde. Liegt Stimmengleichheit vor, gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts steht das Stimmrecht allen Jugendmitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. 
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
  4. Gewählt werden können auf der Mitgliederversammlung alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 12   Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem   1 .  Vorsitzenden 
    • dem   2 .  Vorsitzenden 
    • dem         Schatzmeister 
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, wobei der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von der Vertretungsmacht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand führt den beschlossenen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr aus. Bei einer Überschreitung von mehr als 10.000,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden erfolgt zur Aufrechterhaltung der Handlungskontinuität jeweils um ein Jahr versetzt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Bis zur Neuwahl ist ein verbleibendes Vorstandsmitglied berechtigt, das Amt zu besetzen. Das Vorstandsamt erlischt zwar mit Ablauf der zeitlichen Befristung, das Vorstandsmitglied bleibt aber bis zur Wahl eines neuen Vorstands geschäftsführend im Amt. 
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  1. 4.a. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit .
  2. 5..  Zu den Aufgaben des Vorstands gehören u.a. 

#    Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, 

#    Abgabe des Rechenschaftsberichts, 

#    Vorlage der Haushaltspläne 

#    Durchführung und Einhaltung der Beschlüsse der  

             Mitgliederversammlung, 

#    Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des beschlossenen

 Etats, 

#     Aufnahme von Mitgliedern sowie Beendigung der 

 Mitgliedschaft nach §§ 7 Abs. 3 c sowie Erstellung einer 

 Klageerhebung nach §§ 7a Abs. a+b der Satzung. 

  1. 6..  Dem Vorstand beigeordnet sind die Ressortleiter. 

                           ◆     Schriftführer 

                           ◆     Gästebetreuer 

                           ◆     Hafenmeister 

                  ◆     Hallenwart 

                           ◆     Slipwart 

                           ◆     Sportwart 

                           ◆     Jugendwart 

                           ◆     Festausschuss  

Die Ressortleiter werden (mit Ausnahme des Jugendwarts) von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. 

Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 11 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 

Bei Ausscheiden eines Ressortleiters ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

  1. 7.. Die Ressortleiter nehmen an den Sitzungen des Vorstands teil. 
  2. 8.. Der Vorstand sowie alle Ressortleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. 

5   Jugendabteilung

§ 13   Jugend 

  1. 1.. Die Jugend des Vereins ist in der Deutschen Seglerjugend zusammengeschlossen. Die Jugendlichen führen gemeinsame sportliche Aufgaben durch, die der Jugenderziehung und der Jugendpflege dienen. 
  2. 2.. Die Jugendlichen führen und verwalten sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen gewährten Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Gewährung verbundenen Vorschriften. 
  3. 3.. Organe der Jugendabteilung sind: 

a )Jugendwart 

b ) Jugendobmann

c ) Kutterführer 

  1. eigene Jugendordnung. 
  2. 5.. Haushaltsvoranschlag und Jahresabrechnung der Jugendlichen sind dem Vorstand des SVFH zur Genehmigung vorzulegen. 
  3. Jugendordnung, die nicht die Bestätigung des Vorstands finden, werden bindend für beide Parteien von der Schiedskommission des SVFH entschieden. 

6   Ordnungsregeln 

  § 14   Ausschüsse 

Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Aufgaben, die den Verein berühren, Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm eingesetzt werden. Finanzielle Aufwendungen, die sich aus den Aufgaben der Ausschüsse ergeben, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

§ 15   Protokollierung der Beschlüsse 

  1. . Über die Mitgliederversammlung und Ausschüsse sowie Versammlung der Jugendabteilung, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
  2. . Dieses Protokoll ist binnen 4 Wochen dem 1. Vorsitzenden zuzuleiten. 
  3. . Protokolle von Mitgliederversammlungen werden von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt. 

§ 16   Kassenprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer um ein Jahr versetzt. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist nur einmal möglich.
  2. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kassenaufzeichnungen des Vereins zu prüfen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einen Bericht dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dabei haben sie insbesondere zu prüfen, ob die Verwendung der beschlossenen Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchungen ordnungsgemäß erfolgten. Außerdem sind Stichprobenprüfungen der Mitgliedsbeiträge durchzuführen. Sie haben uneingeschränktes Frage- und Auskunftsrecht. Sie sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung verantwortlich. Im Rahmen ihrer Berichterstattung haben sie der Mitgliederversammlung Empfehlungen zur Entlastung des Vorstands auszusprechen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und der Schiedskommission nicht angehören. 

§ 17   Schiedskommission 

  1. Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie drei Beisitzern. 
  2. Die Schiedskommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Schiedskommission müssen mindestens 4 Jahre dem Verein angehören und dürfen keine Vorstandsfunktionen inne haben. Sie sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person muss eine Nachwahl  durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  4. Die Schiedskommission wendet die Vorschriften des 10. Buchs der ZPO §§ 1025 bis 1048 (Schiedsgerichtsverfahren) sinngemäß in Anlehnung der § 7 Abs.3a+b / § 7a Abs. 1a+b / § 7b Abs. a + b der Satzung an. 

Sie ist zuständig bei:

  1. a.) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen, sowie Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern, die den Verein betreffen,
  2. b.) strittigen Auffassungen bei den §§ 10 und 13 der Satzung.

Jedes Mitglied des SVFH hat das Recht, die Schiedskommission anzurufen. 

§ 18   Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin durch den Vorstand zuzustellen.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig Zwecke zu verwenden hat. 

§ 19   Bestandteile der Satzung 

Die Anlagenordnung (Hafen, Halle und Freilager) sowie die

Beitragsordnung sind Bestandteile der Satzung.

§ 20   Gerichtsstand 

            Der Gerichtsstand des SVFH ist Hamburg. 

§ 21   Inkrafttreten der Satzung 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.11.2023 angenommen. Die in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.03.2022 beschlossene Satzung erlischt am 17.11.2023.

Die Eintragung dieser Satzung beim Amtsgericht Hamburg erfolgte unter der Geschäftsnummer: VR 6808